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   VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17 A   

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VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17 A (https://dejure.org/2020,41409)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A (https://dejure.org/2020,41409)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 31 K 684.17 A (https://dejure.org/2020,41409)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben, ausnahmsweise aber auch aus der humanitären Lage im Herkunftsland folgen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, Rn. 23, 25).

    In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind, wofür es indes nicht genügt, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, Rn. 23, 25, 36 unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42 und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 Rn. 212, 278).

    Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - juris Rn. 9, 11; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, Rn. 25 und 27 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).

    Das erforderliche Mindestmaß an Schwere ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 - juris Rn. 27 f, 36.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Es kann indes erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung hat (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, juris Rn. 12).

    Maßgeblich ist, ob die betroffene Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, juris Rn. 12, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-297/17 [Ibrahim] Rn. 89 ff. und - C-163/17 [Jawo] - Rn. 90 ff.

  • VG Berlin, 12.06.2019 - 31 K 394.17
    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Nach den eingeführten Erkenntnissen stellte sich die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage in Gambia im Vorfeld der Corona-Pandemie wie folgt dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 - VG 31 K 394.17 A -, juris Rn. 33 ff.).

    Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Gambia für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führt, Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen indes auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 - VG 31 K 394.17 A -, juris Rn. 29 ff m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren einzubeziehen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft und sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 10.07.2020 - 31 K 1028.18
    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Infolge der Corona-Pandemie hat sich die Lage in Gambia wie folgt entwickelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2020 - VG 31 K 1028.18 A -, juris Rn. 28 ff.):.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - juris Rn. 9, 11; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, Rn. 25 und 27 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind, wofür es indes nicht genügt, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, Rn. 23, 25, 36 unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42 und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 Rn. 212, 278).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Maßgeblich ist, ob die betroffene Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, juris Rn. 12, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-297/17 [Ibrahim] Rn. 89 ff. und - C-163/17 [Jawo] - Rn. 90 ff.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2020 - 31 K 684.17
    Maßgeblich ist, ob die betroffene Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, juris Rn. 12, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-297/17 [Ibrahim] Rn. 89 ff. und - C-163/17 [Jawo] - Rn. 90 ff.
  • VG Berlin, 16.09.2021 - 31 K 694.18

    Gambia: Bescheid der Beklagten rechtmäßig. Die Versammlungs-, Meinungs- und

    Die Kammer geht in ihrer aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass sich die politi schen Verhältnisse in Gambia aufgrund der bestehenden Auskunftslage derzeit wie folgt darstellen (vgl. grundlegend VG Berlin, Urteil vom 17. September 2020 - VG 31 K 467.18 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr.; s. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 12. August 2021 - VG 31 K 516.17 A -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr., vom 9. Juni 2021 - VG 31 K 327.18 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., und vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 19):.

    Die erken nende Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Gambia verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netz werk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 12. August 2 0 2 1 , a.a.O., S. 14 f., vom 23. Juni 2 0 2 1 , a.a.O., S. 8 f., vom 9. Juni 2 0 2 1 , a.a.O., S. 15 f., vom 22. April 2021 - VG 31 K 1060.18 A -, a.a.O., S. 8 f., vom 22. April 2021 - VG 31 K 1054.18 A -, a.a.O., S. 9 f., vom 8. April 2 0 2 1 , a.a.O., S. 11 ff., vom 18. März 2 0 2 1 , a.a.O., S. 9 ff., vom 1 1 . März 2 0 2 1 , a.a.O., S. 7 ff., und vom 10. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 28 ff.).

  • VG Berlin, 19.08.2021 - 31 K 528.18

    Gewährung von Abschiebungsschutz

    Abdr.; s. ausführlich zuvor etwa auch schon VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 3. September 2020 - VG 31 L 201/20 A -, S. 4 ff. d. amtl.

    Demgegenüber kann sich in Einzelfällen bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände ergeben, dass Schutzsuchenden insbesondere aufgrund ihres Gesundheitszustandes und eines im Wesentlichen fehlenden familiären Netzwerks bei einer Rückkehr nach Gambia dort beachtlich wahrscheinlich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen schlechterdings nicht arbeitsfähig sind oder sich auf dem gambischen Arbeitsmarkt bei der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten - die vor allem eine körperliche Belastbarkeit erfordern - nicht gegen die - pandemiebedingt größer gewordene - Zahl verfügbarer, ihnen körperlich überlegener Arbeitskräfte werden durchsetzen können, um ihre Existenz aus eigener Kraft zu sichern (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juni 2021 - VG 31 K 437.18 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr., und vom 10. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 38 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - VG 31 L 119/21 A -, S. 3 d. amtl. Abdr., vom 26. Mai 2021, a.a.O., S. 7, und vom 3. September 2020, a.a.O., S. 6).

  • VG Chemnitz, 25.03.2021 - 4 K 433/18

    Gambia: keine Verfolgung von Christen; inländische Fluchtalternative bei

    a) Das Gericht ist überzeugt, dass es einem jungen, erwachsenen und gesunden Mann derzeit zugemutet werden kann, nach Gambia zurückzukehren (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A -, juris, Rn. 32).
  • VG Stuttgart, 20.04.2022 - A 9 K 6250/21

    Gambia: Zweitantrag, keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG

    Bei den mit der Corona-Lage gegebenenfalls verbundenen Risiken handelt es sich (allenfalls) um eine Allgemeingefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (VG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A - , juris).
  • VG Berlin, 25.10.2021 - 31 K 522.18

    Gambia: keine Gruppenverfolgung von Ahmadi

    Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Gambia verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV Virus ausgelösten COVID 19- /Corona-Pandemie (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 29. Juli 2021 - VG 31 K 180.19 A -, S. 4 f. d. amtl. Abdr. und vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 28 ff.).
  • VG Berlin, 22.02.2023 - 31 K 207.21

    Gambia: Interner Schutz bei Bedrohung durch Vater; PTBS; Skoliose; Keine

    April 2022, a.a.O., S. 11 ff., vom 28. Februar 2022, a.a.O., S. 6 ff., und vom 24. November 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 33; grundlegend VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 28 ff.).
  • VG Chemnitz, 11.05.2021 - 4 K 623/18

    Gambia: Homosexualität nicht glaubhaft gemacht

    a) Das Gericht ist überzeugt, dass es einem jungen, erwachsenen, gesunden Mann der zeit zugemutet werden kann, nach Gambia zurückzukehren (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A -, juris, Rn. 32).
  • VG Berlin, 27.10.2021 - 31 K 577.18

    Guinea: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei alleinstehender jungen

    Abdr., und vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 38 ff.).
  • VG Berlin, 25.10.2021 - 31 K 818.18

    Gambia: Keine politische Verfolgung nach Machtwechsel bei Aktivität für UDP

    Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkran kungen trotz der in Gambia verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV Virus ausgelösten COVID 19- /Corona-Pandemie (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 29. Juli 2021 - VG 31 K 180.19 A -, S. 4 f. d. amtl. Abdr. und vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 28 ff.).
  • VG Chemnitz, 24.06.2021 - 4 K 1715/19

    Gambia: Widerrufsverfahren für strafrechtlich verurteilten und inzwischen

    aa) Das Gericht ist überzeugt, dass es einem jungen, erwachsenen, gesunden Mann derzeit zugemutet werden kann, nach Gambia zurückzukehren (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A - , juris, Rn. 32).
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